Gesetzliche Grundlagen zum Winterdienst:
Es gibt in Deutschland die sogenannte Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glatteis. Zwar sind gesetzlich die Gemeinden verpflichtet, bei Glätte zu streuen und den Schnee wegzuräumen; diese haben allerdings in der Regel durch Polizeiverordnung die Aufgabe auf die Straßenanlieger übertragen.
Grundsätzlich muss morgens ab 7.00 Uhr, spätestens ab 8.00 Uhr, und abends bis 21.00 Uhr gestreut und der Schnee entfernt werden. In der Nacht muss nicht gestreut werden. Bei Dauerschneefall tagsüber muss allerdings der Betroffene die Räum- und Streuarbeiten mehrmals vornehmen.
Kommt es wegen Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht zu Schaden, dann haftet derjenige, dem diese Pflicht obliegt, also der Hauseigentümer oder der Mieter.
In diesem Zusammenhang stellt sich zwar häufig die Frage des Mitverschuldens des Verletzten. Denn gerade im Winter ist der Benutzer des Gehwegs bei Glatteis und Schnee zur erhöhten Sorgfalt verpflichtet.
Bei Vernachlässigung der gesetzlichen Pflichten kann es jedoch durch Schadenersatz und Schmerzensgeld schnell teuer für den Hauseigentümer oder Mieter werden.
Winterdienst - Schneeräumen
Es ist kalt, es ist nass und noch dunkel. Wollen Sie da wirklich hinaus? Wir sind auch schon in den frühen Morgenstunden für Sie da, um Ihnen den Winterdienst professionell abzunehmen. Egal ob Gehweg, Einfahrt oder eine grßere Parkfläche, wir nehmen jede Herausforderung an!
Winterdienst - Streudienst
Zum Winterdienst zählt genau wie das Schneeräumen auch der Streudienst, den wir selbstverständlich nach besten Kenntnissen gewissenhaft für Sie erledigen.